2. Eventuell: Es sei der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 18. November 2020 aufzuheben und die Streitsache sei zur Ergänzung des Sachverhaltes und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventuell: Es sei der Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amtes für Migration und Integration vom 18. November 2020 aufzuheben und es sei A. im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG ausländerrechtlich zu verwarnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.