B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 3. Juni 2020 liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Juli 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben (MI-act. 405 ff.). Am 18. November 2020 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.