In der Folge wurde die Rückstufung im Einspracheverfahren aufgrund ungenügender Gehörsgewährung wiedererwägungsweise aufgehoben (MI-act. 351 ff.), dem Beschwerdeführer jedoch bereits am 26. März 2020 erneut die Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt (MI-act. 357 ff.). Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das MIKA am 3. Juni 2020 im Sinne einer Rückstufung erneut den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 390 ff.).