291 f.), verfügte das MIKA am 8. November 2019 stattdessen den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung; MIact. 307 ff.). In der Folge wurde die Rückstufung im Einspracheverfahren aufgrund ungenügender Gehörsgewährung wiedererwägungsweise aufgehoben (MI-act. 351 ff.), dem Beschwerdeführer jedoch bereits am 26. März 2020 erneut die Rückstufung seiner Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt (MI-act. 357 ff.).