199 f.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X.-T. vom 28. Juni 2012 wegen Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 (MI-act. 206 ff.); - Urteil des Gerichtspräsidiums T. vom 16. Mai 2012 wegen mehrfacher Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht; Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr bei einer Probezeit von zwei Jahren (MI-act. 217 ff.); - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Z.-R. vom 6. Oktober 2015 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand;