- Strafbefehl des Bezirksamts T. vom 3. September 2009 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 700.00 (MI-act. 171 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts T. vom 12. November 2009 wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 173 f.); - Strafbefehl des Bezirksamts T. vom 5. Februar 2010 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.00 (MI-act.