- Urteil des Bezirksgerichts T. vom 6. Juni 2000 wegen Verursachens von unnötigem Lärm; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 80.00 (MIact. 116 ff.); - Urteil des Bezirksgerichts T. vom 18. Oktober 2001 wegen einfacher Körperverletzung; Verurteilung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten und einer bedingten Landesverweisung für fünf Jahre mit einer Probezeit von jeweils vier Jahren (MI-act. 124 ff.); - Strafbefehl des Bezirksamts S. vom 8. Januar 2009 wegen Überschreitens der vorgeschriebenen Frist für die obligatorische Abgaswartung; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 158 f.); -3-