3. Die vorinstanzlichen und die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. - 50 - 4. Die Stadt Aarau und der Regierungsrat werden verpflichtet, den Beschwerdeführern die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 10'000.00 je zur Hälfte mit Fr. 5'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat die Stadt Aarau (Vertreter) Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Rechtsabteilung) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten