1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Genehmigungsentscheid des Regierungsrates vom 18. Dezember 2019 (RRB Nr. 2019- 001549) samt Beschluss des Einwohnerrates vom 27. August 2018 insoweit aufgehoben, als damit § 17 Abs. 2 BNO beschlossen und genehmigt wurde. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Stadt Aarau zurückgewiesen. 2. Der Stadtrat Aarau wird angewiesen, innert 30 Tagen seit Zustellung des vorliegenden Entscheids Ziffer 1 des Urteilsdispositivs im Amtsblatt des Kantons Aargau und im Landanzeiger zu veröffentlichen und dem Verwaltungsgericht die Publikation zukommen zu lassen.