dieser hat die Vertretung der Beschwerdeführer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übernommen. Ausserdem war der Aufwand des Anwaltes der Beschwerdeführer aufgrund von zwei ausführlichen Rechtsschriften und einer weiteren kurzen Eingabe grösser als der Aufwand des Anwaltes der Stadt im vorinstanzlichen Verfahren. Unter Berücksichtigung aller Faktoren ist die Parteientschädigung zusammen mit Auslagen und Mehrwertsteuern auf Fr. 10'000.00 festzusetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: