12.2 [S. 52]). Die Beschwerdeführer kritisieren diese Kostenfestsetzung und machen geltend, eine Parteientschädigung von über Fr. 5'000.00 sei angesichts dessen, dass der Rechtsvertreter der Stadt diese bereits im gesamten Planungsprozess und Einwendungsverfahren unterstützt habe und daher bestens mit den sich stellenden Fragen vertraut gewesen sei, den Umständen nicht angemessen. Dieser Einwand lässt sich auf den Anwalt der Beschwerdeführer nicht übertragen; dieser hat die Vertretung der Beschwerdeführer erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren übernommen.