Die Vorinstanz gestand der Stadt Aarau für die Bemühungen ihres Anwaltes eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7'700.00 zu, mit der Begründung eines eher überdurchschnittlichen Aufwandes, einer durchschnittlichen Bedeutung und einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit des Falles sowie eines Abzugs von 20 % für den Wegfall einer Verhandlung (Beschwerdeentscheid, Erw. 12.2 [S. 52]).