Dazu gibt es gegebenenfalls ordentliche und/oder ausserordentliche Zuschläge gemäss den §§ 6 und 7 AnwT für Verrichtungen, die durch die Grundentschädigung nicht (ausreichend) abgegolten sind. In Rechtsmittelverfahren beträgt die Entschädigung des Anwaltes je - 49 - nach Aufwand 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags.