Folglich sind für die Bemessung der Parteientschädigung sinngemäss die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT heranzuziehen (§ 8a Abs. 3 AnwT). Nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'470, je nach mutmasslichem Aufwand des Anwaltes sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles. Dazu gibt es gegebenenfalls ordentliche und/oder ausserordentliche Zuschläge gemäss den §§ 6 und 7 AnwT für Verrichtungen, die durch die Grundentschädigung nicht (ausreichend) abgegolten sind.