3.2. Zur Festlegung der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend (§ 1 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung in Verwaltungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a ff. AnwT. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sie sich nach dem Streitwert (§ 8a Abs. 1 AnwT). Mit Rücksicht darauf, dass weder die Beschwerdeführer noch die Stadt Aarau Vermögensinteressen verfolgen, ist mit der Vorinstanz (Beschwerdeentscheid, Erw. 12.2 [S. 51 Abs. 4]) von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Folglich sind für die Bemessung der Parteientschädigung sinngemäss die §§ 3 Abs. 1 lit.