3. 3.1. Ebenfalls obsolet wird das Eventualbegehren der Beschwerdeführer auf Reduktion der von der Vorinstanz festgesetzten Parteientschädigung zu ihren Lasten an die Stadt Aarau (Antrag 6), die ausgangsgemäss entfällt. Die den Beschwerdeführern für ihre anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten sind ihnen je zur Hälfte von der Stadt Aarau und dem Regierungsrat zu ersetzen. Im vorinstanzlichen Verfahren waren die Beschwerdeführer noch nicht anwaltlich vertreten und haben insoweit keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (§ 29 VRPG).