2. Weil die beiden Vorinstanzen weder (schwerwiegende) Verfahrensfehler begangen noch in der Sache willkürlich entschieden haben, sind sowohl die vorinstanzlichen als auch die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Damit wird das Eventualbegehren der Beschwerdeführer auf Reduktion der ihnen auferlegten vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Antrag 5) obsolet.