WBE.2015.488 vom 24. Oktober 2016, Erw. III/1.2), als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei. Entsprechend sind die Beschwerdeführer als obsiegend und die Stadt Aarau sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusätzlich der Regierungsrat als unterliegend zu betrachten.