§ 17 Abs. 8 BNO (in der auf die Teilrückweisung hin beschlossenen Fassung) gewährleistet eine qualitativ hochstehende und standorttypische Durchgrünung der Gartenstadtquartiere hinreichend. Die Bestimmung sichert auch den Erhalt von (vitalen) Bäumen und Sträuchern.