Der Vollständigkeit halber ist abschliessend festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführern geforderte Regelung mit einer generellen Verpflichtung der betroffenen Grundeigentümer, bei Neu- und Umbauten pro 600 m2 Grundstücksfläche mindestens einen hochstämmigen Baum (neu) zu pflanzen (siehe Antrag 3), ungeachtet der konkreten Verhältnisse und möglicher Konflikte mit Abstandsvorschriften oder wohnhygienischen Anforderungen, unverhältnismässig in die Eigentumsgarantie eingreifen würde. § 17 Abs. 8 BNO (in der auf die Teilrückweisung hin beschlossenen Fassung) gewährleistet eine qualitativ hochstehende und standorttypische Durchgrünung der Gartenstadtquartiere hinreichend.