In diesem Sinne ist der angefochtene Genehmigungsentscheid des Regierungsrates vom 18. Dezember 2019 (RRB Nr. 2019-001549) samt Beschluss des Einwohnerrates vom 27. August 2018 in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde insoweit aufzuheben, als damit § 17 Abs. 2 BNO beschlossen und genehmigt wurde. Die Sache ist zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (insbesondere Erw. 5.3.1–5.3.5) an den Einwohnerrat der Stadt Aarau zurückzuweisen. Der Stadtrat Aarau hat diesen Entscheid im kantonalen Amtsblatt und im Landanzeiger (amtliches Publikationsorgan der Stadt Aarau) zu veröffentlichen und dem Verwaltungsgericht Mitteilung über die Publikation zu machen. Bis zur Inkraftset-