Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Einholung eines ENHK-Gutachtens (durch das Verwaltungsgericht). Auch für die von der Planungsbehörde nachzuholende Interessenabwägung bzw. die Beurteilung der Auswirkungen der umstrittenen Nutzungsziffern auf mögliche bauliche Veränderungen in den Gartenstadtquartieren erscheint die besondere Sachkunde der ENHK nicht zwingend erforderlich. Die von den Beschwerdeführern beantragte ortsbauliche Analyse (prozessualer Antrag 2) liegt mit der von ihnen anerkannten GIS-Auswertung mittlerweile vor. Diese erlaubt aus Sicht des Verwaltungsgerichts eine umfassende und korrekte Interessenabwägung. - 47 -