ebensolche Abwägung mit den gegenläufigen Interessen an der inneren Siedlungsverdichtung und an den privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer an einer minimalen Einschränkung der Nutzung ihrer Grundstücke, was eine Verletzung von Art. 3 RPV darstellt. Die Stadt hat daher die erforderliche Interessenabwägung im zweiten Umgang nachzuholen und darauf bedacht zu sein, dass sich zwischen den selbst gesetzten Erhaltungs- und Verdichtungszielen und dem Instrumentarium für deren Umsetzung keine unauflösbaren Widersprüche ergeben.