Auch die Homogenität der Bauten in der Gartenstadt (Beschwerdeantwort, S. 9 Rz. 26) ist hier nur insofern ein Thema, als sich diese auf die Bebauungsstruktur und die Durchgrünung der Gartenstadtquartiere bezieht, die ja gemäss § 17 Abs. 1 BNO (in Umsetzung der ISOS-Schutzziele und der dazugehörigen Richtplanbeschlüsse) erhalten werden sollen. Die (neu eingenommene) Haltung der Stadt, die Bebauungsstruktur der Gartenstadtquartiere sei äusserst vielfältig und heterogen (Duplik, S. 6 f. Rz. 19 f.), wirft die Frage auf, welche Strukturen denn nach § 17 Abs. 1 BNO ihrer Ansicht nach geschützt werden sollen. An anderer Stelle (Duplik, S. 18 Rz. 56, S. 25 Rz.