Um die Verhinderung von Neubauten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 8 Rz. 23, S. 23 Rz. 87), die Einfrierung des Ist-Zustands (Duplik, S. 16 Rz. 47) oder gar die "Rückführung in einen ursprünglichen Zustand" (Duplik, S. 25 Rz. 75) geht es hier gar nicht und in den meisten Fällen wären auch mit einer ÜZ von weniger als 0.35 und einer GZ von über 0.45 bauliche Erweiterungen zur Befriedigung der gestiegenen Anforderungen an den Wohnkomfort weiterhin möglich.