5.3.1 ff.) die Argumentation der Stadt, es fehle ein öffentliches Interesse daran und wäre unverhältnismässig, 65 % oder auch nur 52 % aller relevanten (859) Grundstücke durch die von den Beschwerdeführern geforderten Nutzungsziffern ins Unrecht zu versetzen (Beschwerdeantwort, S. 4 Rz. 9, S. 16 Rz. 55, S. 38 f. Rz. 153; Duplik, S. 29 Rz. 90, S. 38 Rz. 131). Der Grossteil dieser "Unrechtstatbestände" entfällt auf eine zu geringe GZ, deren Erfüllung sich ohne allzu starken Eingriff in die Eigentumsfreiheit verwirklichen liesse. Um die Verhinderung von Neubauten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 8 Rz.