5.3.5. Die im Lichte der heute vorliegenden, umfassenderen Informationen zu den Überbauungs- und Grünflächenbeständen in den Gartenstadtquartieren nachzuholende Abwägung zwischen Erhaltungs- und Verdichtungsinteressen muss die Planungsbehörde vornehmen. Es ist nicht am Verwaltungsgericht, die ÜZ und die GZ so festzulegen, dass alle beteiligten Interessen angemessen einfliessen und optimiert werden. Zu pauschal und undifferenziert ist jedenfalls mit Rücksicht auf die obigen Ausführungen (in den Erw. 5.3.1 ff.)