115) weniger abträglich sein dürfte als die in § 17 Abs. 2 Satz 2 BNO enthaltene, an einen reichlich unbestimmten Sachverhalt anknüpfende Verschärfung. Diese Unbestimmtheit könnte auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht problematisch sein, weil eine vorsichtig planende Bauherrschaft gehalten wäre, frühzeitig mit der Baubewilligungsbehörde oder der von dieser eingesetzten Fachkommission Kontakt aufzunehmen, mit allfälligen Implikationen auf die Unvoreingenommenheit der Baubewilligungsbehörde zufolge Vorbefassung (vgl. Beschwerde, S. 29 Rz. 65; Beschwerdeantwort, S. 31 Rz. 120).