zur Durchsetzung dieser Erhaltungsziele jeweils auf die gesetzliche Lösung mit relativ geringen Grundmassen berufen und müsste im Einzelfall nur zugunsten der Bauherrschaft davon abweichen, was bei hinreichend präziser Formulierung und Eingrenzung der Ausnahmetatbestände der Rechtssicherheit (vgl. dazu Beschwerdeantwort, S. 29 f. Rz. 115) weniger abträglich sein dürfte als die in § 17 Abs. 2 Satz 2 BNO enthaltene, an einen reichlich unbestimmten Sachverhalt anknüpfende Verschärfung.