Zudem könnte in § 17 BNO eine Ausnahmebestimmung formuliert werden, die es vor allem auf den kleineren Grundstücken erlauben würde, eine ÜZ von 0.25 um ein (definiertes Maximalmass; z.B. 30 %) zu überschreiten und allenfalls auch eine GZ von beispielsweise 0.55 zu unterschreiten, falls die Bebauungsstruktur und die Durchgrünung der Gartenstadtquartiere dadurch nicht (erheblich) beeinträchtigt würden. Das wäre eine Ausnahmebestimmung im umgekehrten Sinne zum hier angefochtenen Wortlaut von § 17 Abs. 2 Satz 2 BNO. Auf diese Weise würde die Gefahr, dass die Baubewilligungsbehörde die Erhaltungsziele des ISOS und nach § 17 Abs. 1 BNO vernachlässigen könnte, deutlich abnehmen. Sie könnte sich