5.3.3. Die Beschwerdeführer werfen der Stadt berechtigterweise eine ungenügende, gegen Art. 3 RPV verstossende Interessenabwägung vor. Die Stadt versäumte es, schon im Planungsprozess aufzuzeigen, welche Auswirkungen von einer ÜZ von 0.35 und einer GZ von 0.45 im Hinblick auf die dadurch ermöglichten baulichen Veränderungen an den Grundstücken in den Gartenstadtzonen ausgehen. Ohne die im vorliegenden Verfahren nun beigebrachte GIS-Auswertung (oder andere geeignete Erhebungen) konnten diese Auswirkungen nicht hinreichend spezifisch ermittelt und beurteilt werden. Insofern muss sich die Stadt eine unvollständige Ermittlung der beteiligten Interessen vorhalten lassen.