406 der überbauten 853 Grundstücke, mithin ein Anteil von 47,6 %, weisen zwar eine GZ von weniger als 0.55 auf und deren geringere Grünflächen würden mit einer solchen rechtswidrig, während sich der Anteil rechtswidriger Grünflächen mit einer GZ von 0.45 auf 185 respektive 21,7 % der Grundstücke beschränken würde. Doch gilt es mit den Beschwerdeführern zu bedenken, dass eine Erhöhung des Grünflächenteils gewöhnlich keine grösseren Investitionen vernichtet, indem bei grösseren Umbauten oder Ersatzneubauten einzig bestehende versiegelte Flächen zu reduzieren wären.