Nur erscheint eine ÜZ von 0.35 dazu zu hoch, weil sie sich zu wenig am heutigen Bestand ausrichtet, der signifikant darunterliegt. Mit der von den Beschwerdeführern geforderten ÜZ von 0.25 würde der heutige Bestand zweifelsohne besser abgebildet. Die maximale Gebäudelänge von 22 m vermag die horizontalen Erweiterungsreserven von durchschnittlich 75 % nur auf den grösseren Grundstücken zusätzlich zu begrenzen. So wäre bei einer ÜZ von 0.35 und einer Grundstücksgrösse von 1'000 m 2 die maximale Gebäudelänge von 22 m nur dann eine echte Einschränkung, wenn eine Breite des Gebäudes von weniger als rund 16 m vorgesehen ist.