Die blosse Berufung auf die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) genüge dafür nicht. Der von der Stadt gewählte Ansatz, die ÜZ und die GZ fallweise zu senken respektive zu erhöhen, sobald der Quartiercharakter gefährdet sei, sei konzeptionell falsch und kaum praxistauglich, weil die Baubewilligungsbehörde diese Beeinträchtigung erst einmal nachweisen müsste, was ein schwieriges Unterfangen sei. Die Beplanung der Gartenstadt erweise sich im Kern als gesetzeswidrig.