diese Untersuchung könne nicht von einer gesetzmässigen Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV gesprochen werden. Stehe fest, dass erhebliche, in § 36 Abs. 1 KV, § 40 Abs. 1 BauG, Art. 6 NHG und im Richtplankapitel S 1.5 verankerte und in § 17 Abs. 1 BNO letztlich anerkannte Schutzinteressen tangiert seien, wären die gegen einen zureichenden Schutz sprechenden Interessen zu ermitteln und gegen die Schutzinteressen abzuwägen. Solche Interessen suche man in den massgebenden Unterlagen vergebens. Ein spezifisches Verdichtungsziel zur Bewältigung des Siedlungsdrucks könne für die Gartenstadtzonen nicht ausgemacht werden. Die blosse Berufung auf die Eigentumsgarantie (Art.