5.2.4. Den im Vorprüfungsbericht von der Abteilung Raumentwicklung geäusserten Zweifeln daran, ob sich mit den Festlegungen in § 17 BNO die wichtigen Qualitäten der Bebauungsstruktur angemessen wahren lassen, könne trotz unterbliebenem Genehmigungsvorbehalt nicht mit dem Hinweis auf Unsicherheiten bezüglich der Auswirkungen dieser Festlegungen auf die Schutzziele in der Gartenstadt begegnet werden. Es wäre an der Planungsbehörde, diese Art von Unsicherheit durch entsprechende Abklärungen zu beseitigen. Die ÜZ und die GZ seien keine unbekannten Planungsinstrumente, auch wenn sie im Kanton Aargau nicht verbreitet seien.