Angesichts der überhöhten ÜZ und der zu geringen GZ lasse sich auch nicht vertreten, der Quartiercharakter könne mit diesen Nutzungsziffern erhalten werden, wenn schon die von der ENHK als zu hoch erachtete AZ der baulichen Entwicklung nicht genügend Grenzen setze. Auf welcher Basis der Regierungsrat seine Überzeugung gebildet habe, dass mit den getroffenen Festlegungen die Schutzziele nicht beeinträchtigt würden, sei mangels einer Bestandesaufnahme der Planungsbehörde unerfindlich. Geradezu willkürlich erscheine die Annahme, eine GZ von 0.45 bewahre die Durchgrünung, wenn man auf einen Grünflächenbestand von 0.7 gemäss Gartenstadt-Richtlinien abstelle.