Nicht gefolgt werden könne der Argumentation der Planungsbehörde und des Regierungsrats, wonach sich primär die ÜZ von 0.35 grünflächenbewahrend auswirke, nachdem eine solche ÜZ selber klar über dem typischen Bestand an überbautem Grund liege. Angesichts der überhöhten ÜZ und der zu geringen GZ lasse sich auch nicht vertreten, der Quartiercharakter könne mit diesen Nutzungsziffern erhalten werden, wenn schon die von der ENHK als zu hoch erachtete AZ der baulichen Entwicklung nicht genügend Grenzen setze.