Es sei widersprüchlich, einerseits eine Erhaltung der Bebauungsstruktur und der grosszügigen Durchgrünung zu fordern, andererseits eine GZ festzulegen, welche diese Erhaltungsziele gar nicht erreichen könne. Nicht gefolgt werden könne der Argumentation der Planungsbehörde und des Regierungsrats, wonach sich primär die ÜZ von 0.35 grünflächenbewahrend auswirke, nachdem eine solche ÜZ selber klar über dem typischen Bestand an überbautem Grund liege.