Bis zu einer Neukonzeption der Umgebung im Rahmen von Neubauten oder grösseren Umbauten greife ohnehin die Bestandesgarantie. Weil die AZ und die Geschossigkeit unverändert bestehen blieben, könne auch keine eigentliche Abzonung angenommen werden. Grundsätzlich blieben die Nutzungsmöglichkeiten die gleichen. Es seien bloss das zulässige Volumen kompakter zu erstellen und die Versiegelung der Umgebungsflächen gering zu halten. Dagegen führten eine ÜZ - 35 -