5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführer stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, es brauche eine tiefere ÜZ als 0.35 und eine höhere GZ als 0.45, um den Quartiercharakter der Gartenstadtzonen zu bewahren. Das Erhaltungsziel lasse sich längerfristig nur mit den von ihnen geforderten Werten von höchstens 0.25 für die ÜZ und mindestens 0.55 für die GZ erreichen. Damit seien keine übermässigen Einschränkungen für die Grundeigentümer verbunden. Sie behinderten weder die bauliche Entwicklung noch stellten sie grosse Investitionen plötzlich in Frage. Bis zu einer Neukonzeption der Umgebung im Rahmen von Neubauten oder grösseren Umbauten greife ohnehin die Bestandesgarantie.