Gemäss der Arbeitshilfe zur Integration der IVHB in die BNO sei eine GZ von 0.45 im Vergleich zu anderen Lösungen grosszügig. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anforderungen an die Erhaltung des Quartiercharakters mit den getroffenen Festlegungen nicht umgesetzt werden - 34 - könnten. Unbeachtlich sei aufgrund des nicht verlassenen Autonomiebereichs der Stadt der Einwand, andere Städte und Gemeinden hätten andere Lösungen gewählt. Dem Regierungsrat sei ein korrigierender Eingriff in diesen geschützten Autonomiebereich verwehrt.