Es möge für die Beschwerdeführer der Eindruck entstehen, dass sich der Stadtrat mehr von den privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer als den Erhaltungszielen des ISOS habe leiten lassen. Dagegen spreche der Umstand, dass im Vorprüfungsbericht erwähnt werde, Abklärungen im Rahmen von Revisionsarbeiten hätten ergeben, dass die in den Gartenstadt- Richtlinien vorgesehene GZ von 0.6 nicht umsetzbar sei. Es sei nicht erforderlich, jeden einzelnen Schritt in der Entscheidfindung konkret darzulegen, zumal hier eine Kombination von mehreren Instrumentarien den Erhaltungszielen des ISOS diene.