Dass der Stadtrat die detaillierte Herleitung der konkreten ÜZ und GZ nicht offenlege, liege darin begründet, dass es sich dabei um einen Planungsprozess handle, der im Rahmen der Interessenabwägung üblicherweise zur Anwendung gelange. Die vorliegende Lösung habe sich aus diversen Eingaben im Mitwirkungsverfahren und unter Berücksichtigung der bestmöglichen Erhaltung der Gartenstadt ergeben, mit Einbezug der Baubewilligungspraxis in Anwendung der Gartenstadt-Richtlinien. Es möge für die Beschwerdeführer der Eindruck entstehen, dass sich der Stadtrat mehr von den privaten Interessen der betroffenen Grundeigentümer als den Erhaltungszielen des ISOS habe leiten lassen.