Ihr Hinweis im Vorprüfungsbericht (S. 8), wonach nicht abschliessend geklärt sei, ob mit einer ÜZ von 0.35 und einer GZ von 0.45 in Kombination mit einer Gebäudelänge von 22 m die wichtigen strukturellen Qualitäten der Gartenstadtquartiere tatsächlich angemessen gewahrt werden könnten, rühre daher, dass bis anhin in der Stadt Aarau keine Erfahrungen mit diesen Instrumenten gemacht worden seien. Den allseits bestehenden Unsicherheiten sei der Stadtrat begegnet, indem er § 17 Abs. 2 BNO dahingehend ergänzt habe, dass er reduzierte Grundmasse (ÜZ und Gebäudelänge) und eine erhöhte GZ festlegen könne, falls im Einzelfall die volle Ausschöpfung der Grundmasse die Bebau-