5. 5.1. Die Vorinstanz schützte die ÜZ von 0.35 und die GZ von 0.45 mit der Begründung (Beschwerdeentscheid, Erw. 8.3–8.6 sowie 9.2–9.6), der Stadtrat dürfe von der GZ von 0.6 gemäss Gartenstadt-Richtlinie, die eine blosse Planungsanweisung darstelle, abweichen. Dies umso mehr, als der Stadtrat davon überzeugt sei, mit der Kombination von GZ, ÜZ und einer maximalen Gebäudelänge die strukturelle Erhaltung der Gartenstadtquartiere zu gewährleisten. Mit der Freihaltung von 65 % der Grundstücksfläche von Überbauungen könne der "Fussabdruck" beschränkt werden. Damit - 33 -