Die Zielsetzung der massvollen Verdichtung, die für sich genommen keine quantifizierbaren Vorgaben zu den konkreten Erweiterungs- und Ausbaumöglichkeiten in den Gartenstadtzonen macht, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Sie widerspricht nicht per se dem im § 17 BNO ebenfalls formulierten Erhaltungsziel, durch welches die Verdichtung im erforderlichen Ausmass begrenzt werden soll. Eine andere, nachfolgend zu behandelnde Frage ist, ob die für zulässig erklärte "massvolle Verdichtung" mit dem Instrumentarium der in § 17 BNO vorgesehenen Nutzungsziffern (ÜZ und GZ) sowie weiteren Festlegungen hinreichend gewährleistet ist, wie es im Planungsbericht (S. 75 f.) dazu heisst.