Von einer angemessenen Umsetzung der Ziele des ISOS ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 NHG dann auszugehen, wenn ein Ortsbild von nationaler Bedeutung grösstmögliche Schonung erfährt (BGE 145 II 176, Erw. 3.3). Grösstmögliche Schonung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Erhaltungsziele des ISOS, soweit sie noch aktuell sind, in Abwägung mit anderweitigen Interessen und Anliegen der Raumplanung weitest möglich, aber nicht notwendigerweise vollständig in die Nutzungsplanung einfliessen sollen.