der Richtplanung finden die Schutzanliegen des Bundesinventars auf diese Weise Eingang in die Nutzungsplanung, insbesondere in die Ausscheidung von Schutzzonen nach Art. 17 Abs. 1 RPG und die Anordnung von anderen Schutzmassnahmen nach Art. 17 Abs. 2 RPG (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 1C_53/2019 vom 3. Juni 2020, Erw. 5, und 1C_635/2018 vom 31. März 2020, Erw. 3.1.2). Von einer angemessenen Umsetzung der Ziele des ISOS ist im Lichte von Art. 6 Abs. 1 NHG dann auszugehen, wenn ein Ortsbild von nationaler Bedeutung grösstmögliche Schonung erfährt (BGE 145 II 176, Erw.