Planungsbericht, S. 66] und das sich allein mit planerischen Instrumenten nicht unbegrenzt steuern lässt) weder durch den Richtplan noch durch anderweitiges übergeordnetes Recht gänzlich ausgeschlossen ist. Nach den Richtplanbeschlüssen im Kapitel S 1.5 sind bedeutende Ortsbilder mit geeigneten organisatorischen und raumplanerischen Massnahmen sicherzustellen (Planungsgrundsatz A) und das ISOS bei der Planung beizuziehen und in der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Planungsgrundsatz B). Die Ortsbilder von nationaler Bedeutung werden in ihrer Einstufung nach ISOS anerkannt und festgesetzt (Planungsanweisung 1.1).